Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Elbstein Hamburg Diamantwerkzeuge.
zur Verwendung gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, die bei Abschluss dieses Vertrages in  Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, bzw. einer juristischen Person des öffentlichen  Rechtes oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden: „Kunde“)


Vertragsgrundlagen

Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, erbringen wir ausschließlich  auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen  des Kunden gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen nicht im Einzelfall widersprochen haben.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, wenn er diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Angebot / Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ohne Vorbehalte erteilen und schriftlich abgegeben haben. Bestellungen, die verbindliche Angebote ändern oder ergänzen sowie ohne   Angebot erteilte Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

Grundlage für die Vertragsausführung bilden die vereinbarten Zeichnungen, Muster, Beschreibungen u. ä. Unterlagen.
Es gelten die jeweils einschlägigen DIN bzw. EN-Normen. Diese Bezugnahme auf Normen, sowie unsere Bezugnahme  auf Werkstoffblätter, Werksprüfungen, technische Liefervorschriften etc., stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Mitarbeitern oder von etwaigen Herstellern und deren Mitarbeitern über die Beschaffenheit der Ware können Sachmängelrechte nur dann begründen, wenn diese ausdrücklich zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden.

Wir behalten uns jederzeit das Recht vor, Konstruktions-/ Form- oder Materialänderungen vorzunehmen, sofern die Ware nicht erheblich verändert, bzw. die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. 
Wir sind hieraus jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Unsere Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer, Preis- und Druckfehler bleiben vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten, Katalogen und unseren Internetauftritten enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Im Übrigen richtet sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften, bzw. soweit solche nicht vereinbart sind, nach der handelsüblichen Qualität und Ausführung unter Berücksichtigung der fabrikationsbedingten handelsüblichen Toleranzen. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen,  Vorgaben, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den  vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung.

Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind erechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Wenn der Kunde die Abnahme der Ware – auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist – unberechtigt verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadenersatz nachzuweisen und geltend zu machen, sind wir in diesem Fall berechtigt 20 % des Nettowarenwertes zuzüglich aller uns tatsächlich entstandenen Frachtkosten
als Schadenersatz zu fordern. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die in Ansatz gebrachte Schadenpauschale ist. Diese Regelung gilt entsprechend, insoweit der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Die Einhaltung vereinbarter Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Kunden zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Kunde zusätzlich zu vergüten.

 

Zahlungen / Zahlungsverzug

Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, wenn nicht anders vereinbart, spätestens nach 30 Tagen. 
Skonti werden nicht gewährt, außer sie sind zwischen den Parteien vereinbart, maximal jedoch 2% innerhalb von 10 Tagen.

Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber an. 
Spesen oder sonstige mit der Einreichung des Schecks oder Wechsels entstehende Kosten trägt der Kunde.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs zur Wahrnehmung unserer Rechte Dritte einschalten müssen.

Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall - trotz Stundung - sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Kunde unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als 4 Monate liegen. 
Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. 
Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

 

Aufrechnung / Leistungsverweigerungsrecht / Abtretung

Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Recht zur Aufrechnung besteht für den Kunden nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

Forderungen gegen uns darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder

rechtskräftig festgestellt sind. 
 

Liefer- und Leistungszeit

Die von uns genannte Lieferfrist ist nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt wird. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. 
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. 

Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt.
 

Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. 
Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist einzuräumen. 
Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.

 

Verpackung / Versand / Gefahrübergang

Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Versicherungen gegen Transportschäden

erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Kunden. 
Unmittelbar vor Auslieferung unserer Ware geben wir den Tag der Anlieferung bekannt. Für eine Uhrzeit bezüglich des Eintreffens der Lieferung an der Baustelle übernehmen wir keine Gewähr.

Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gilt als Lieferklausel „EXW (Incoterms 2020)“. Dies gilt auch für freigemachte Sendungen. Bei Transportschäden hat der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern unmittelbar beim Empfang der Ware den Spediteur/Frachtführer zu informieren und uns zu benachrichtigen.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

Konsignationslager

Für den Fall, dass wir die an den Kunden zu liefernden Waren in ein Konsignationslager liefern, räumen wir dem Kunden das Recht zur Entnahme der Ware ein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde einen kostenlosen, den Anforderungen der Warenlagerung entsprechenden Raum für die Konsignationsdauer zur Verfügung stellt, in dem die Ware ordnungsgemäß und fachgerecht gelagert werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Konsignationsware zu markieren und als unser Eigentum zu kennzeichnen.

Die Versicherung der Konsignationslagerbestände erfolgt durch den Kunden in einem, dem Bestand angemessenen Umfang und beinhaltet den Versicherungsschutz sowohl gegen Feuer, Wasserschäden sowie Einbruch und Diebstahl.

Der Kunde gewährt uns nach vorhergehender Terminvereinbarung während der üblichen Betriebszeiten Zutritt zu dem Lagerbereich, in dem die Konsignationsware gelagert wird. Er verpflichtet sich weiter, zumindest einmal jährlich auf Anforderung eine Inventur durchzuführen und uns das Ergebnis schriftlich unverzüglich zu übersenden. 
Die Kosten trägt der Kunde.

Die Konsignationsware bleibt in unserem Eigentum. Der Kunde stellt uns bei Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager zu dem noch festgelegten Stichtag eine Auflistung der entnommenen Waren zur Verfügung (Verbrauchsmeldung). Diese Verbrauchsmeldung dient als Basis der von uns alsdann zu stellenden Rechnung, die als Datum den Zugang der Verbrauchsmeldung ausweist. Soweit keine anderslautende Regelung getroffen wird, hat jede Vertragspartei das Recht, die Vereinbarung über das Konsignationslager mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Ende eines Kalender-Quartals zu kündigen. Am Ende der Vertragslaufzeit wird der Kunde die sich noch

im Konsignationslager befindliche Ware an den Lieferanten zurücksenden. 
Die Transportkosten bei der Auflösung des Konsignationslagers trägt der Kunde.

 

Urheberrechte

An sämtlichen von uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern oder anderen Unterlagen behalten wir uns das ausschließliche Eigentums und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für die Übermittlung von Unterlagen in elektronischer Form. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.

 

Mängelrüge / Verjährung

Der Kunde hat unsere Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung unmittelbar zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Transportschäden unverzüglich nach Feststellung bei Empfang der Ware dem jeweiligen Frachtführer anzuzeigen sind. Bei Nichtbeachtung sind etwaige Haftungsansprüche des Kunden unserem Haus gegenüber ausgeschlossen.

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Kunde hat uns hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. 
Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Kunden nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. 
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Erhöhte Aufwendungen wegen zur Nacherfüllung entstehender Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese darin ihre Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftung nach Ziffer 11 ersatzfähig. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt zwölf Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. 
Auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen
von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Haftung
Wenn der Liefergegenstand infolge von uns schuldhaft verursachter Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen, wie z. B. unterlassene oder fehlerhafte Beratungen, Hinweise, Vorschläge, etc., welche vor oder nach Vertragsschluss
 erfolgten, vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur gem. Ziffer 10 und wie nachfolgend:
 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, im Rahmen einer Garantiezusage sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf denjenigen vertragstypischen Schaden, welchen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen oder hätten vorhersehen können. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Unsere Haftung für indirekte Schäden/Folgeschäden, wie z.B. Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, ist ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung findet jedoch keine Anwendung in den Fällen nach vorstehender Ziffer 2 sowie bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Der Haftungsausschluss und/oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Regelungen gilt auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. 
Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. 
 Die durch Verarbeitung, Umbildung , Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß 
Ziffer 1. 
Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. 
Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.

Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung  der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und  Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres
Miteigentumsanteils.
Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages, ist dem Kunden nicht gestattet. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden sowie bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen mehr als10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben. 
Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab. 
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. 
Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der Kunde uns oder von uns beauftragten Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.

Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ausschließlicher Gerichtsstand 22846 Norderstedt. 
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Erfüllungsort ist 25479 Ellerau. 
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass von uns die Daten der Kunden oder beteiligter Dritter EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen & steuerrechtlichen Beziehung erforderlich ist. 
 
Elbstein Hamburg Diamantwerkzeuge
Vorderer Kamp 17,  D-25479 Ellerau
Tel. +49 (0) 4106/99 81 95
Inhaber: Peter Schmidt
UST-ID Nr.: DE 815 346 303
Steuer-Nr. 11/179/04887

                                                                                                                     Stand 08/2018